Ende 2025 warteten in Deutschland 8.199 Menschen auf ein Spenderorgan. Ob jemand nach seinem Tod Organe spendet, wird meist nicht am Schreibtisch entschieden, sondern auf einer Intensivstation – oft von Angehörigen, die gerade einen Menschen verlieren. Dieser Beitrag erklärt, wie Organspende funktioniert, wer spenden kann und worüber der Bundestag gerade berät. Ein eigens gekennzeichneter Abschnitt gibt meine persönliche Meinung wieder. Zur Offenlegung: Ich bin Transplantationschirurg und Vorsitzender des Council of Medicine and Science von Eurotransplant. Diesen Beitrag schreibe ich als Privatperson.
Die Lage in Deutschland
Nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) wurden 2025 nach dem Tod 3.020 Organe gespendet. Dennoch liegt Deutschland international weit hinten. In der Übersicht des Europarats für 2023 kamen auf eine Million Einwohner in Spanien 49,4 verstorbene Spender, in Belgien 32,7, in Frankreich 27,6, in der Schweiz 22,7, in Österreich 20,9 und in den Niederlanden 17,3, in Deutschland dagegen 11,6. Im Eurotransplant-Verbund, in dem acht Länder Organe austauschen, ist Deutschland Nettoempfänger.
Wie eine Organspende in Deutschland abläuft
Organe Verstorbener dürfen in Deutschland nur entnommen werden, wenn zuvor der „endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms“ festgestellt wurde (§ 3 Transplantationsgesetz, TPG). Fachlich heißt das irreversibler Hirnfunktionsausfall, umgangssprachlich Hirntod. Er betrifft nur wenige Prozent aller Todesfälle und kann nur auf einer Intensivstation festgestellt werden.
Wie die Diagnose zu stellen ist, regelt eine Richtlinie der Bundesärztekammer, derzeit die 5. Fortschreibung von 2022. Zwei erfahrene Fachärztinnen oder Fachärzte, mindestens einer davon aus Neurologie oder Neurochirurgie, müssen den Ausfall unabhängig voneinander feststellen. Keiner der beiden darf an Entnahme oder Transplantation beteiligt sein.
Die DSO ist die gesetzlich beauftragte Koordinierungsstelle: Sie organisiert die Spende gemeinsam mit den rund 1.250 Entnahmekrankenhäusern. Nach geltendem Recht, der sogenannten Entscheidungslösung, zählt zuerst die eigene Erklärung. Liegt keine vor, werden die nächsten Angehörigen gefragt, ob sie eine Erklärung kennen. Kennen sie keine, ist eine Entnahme nur mit ihrer Zustimmung erlaubt; dabei müssen sie sich am mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person orientieren.
„Zu alt oder zu krank“: ein verbreiteter Irrtum
Viele Menschen halten sich für ungeeignet und entscheiden sich deshalb gar nicht. Eine Altersgrenze gibt es aber nicht. Ob ein Organ geeignet ist, wird erst im Todesfall einzeln geprüft – am Zustand des Organs, nicht am Geburtsjahr. 2025 waren die Spender in Deutschland im Mittel (Median) 59 Jahre alt. Der älteste Spender des Jahres war 91 Jahre alt; gespendet wurde die Leber. Die älteste bisher in Deutschland erfasste Spenderin war 98 Jahre alt. In Spanien waren 2025 fast ein Drittel der Spender älter als 70.
Seit 1999 gibt es dafür sogar ein eigenes Programm, das Eurotransplant Senior Program (ESP): Nieren von Spendern ab 65 Jahren gehen bevorzugt und regional an Empfänger ab 65. Auswertungen zeigten kürzere Wartezeiten, ohne schlechteres Überleben von Patienten oder Organen.
Auch Vorerkrankungen schließen selten aus. Nach Angaben des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG, vormals BZgA) können die meisten Menschen auch mit chronischen Erkrankungen spenden. Es gibt nur wenige Ausschlussgründe, etwa eine aktive Krebserkrankung, ungeklärte oder hochansteckende Infektionen oder eine schwere Blutvergiftung (Sepsis). Eine früher erfolgreich behandelte Krebserkrankung steht einer Spende in der Regel nicht entgegen. Die Frage nach der Spende stellt sich deshalb unabhängig von Alter und Gesundheit.
Spende nach Kreislauftod: was andere Länder anders machen
In vielen europäischen Ländern gibt es neben der Spende nach Hirntod eine zweite Form, die Spende nach Kreislauftod (Donation after Circulatory Death, DCD). Hier wird der Tod nicht über den Hirnfunktionsausfall festgestellt, sondern über den dauerhaften Stillstand von Herz und Kreislauf. Die Maastricht-Klassifikation unterscheidet die unkontrollierte DCD, etwa nach erfolgloser Wiederbelebung, von der kontrollierten DCD (Kategorie III), um die es hier geht.
So läuft eine kontrollierte DCD ab
- Ein Mensch auf der Intensivstation hat eine schwerste Schädigung ohne Aussicht auf Besserung, häufig des Gehirns. Die Kriterien des Hirntods erfüllt er aber nicht.
- Das Behandlungsteam beschließt, die lebenserhaltende Therapie zu beenden, weil sie dem Patienten nicht mehr hilft. Diese Entscheidung fällt unabhängig von einer möglichen Spende; erst danach wird geklärt, ob eine Spende dem Willen des Patienten entspricht.
- Die Therapie wird beendet. Nach dem Kreislaufstillstand folgt eine vorgeschriebene Wartezeit, in der niemand den Körper berührt (No-touch-Phase). Sie beträgt in Großbritannien, den Niederlanden, Spanien, Belgien und Frankreich fünf Minuten, in Italien laut Gesetz mindestens 20 Minuten.
- Danach wird der Tod festgestellt, und die Organe werden entnommen. Häufig wird vorher mit einer Herz-Lungen-Maschine die Durchblutung der Organe im Bauchraum wiederhergestellt (normotherme regionale Perfusion). Ein Ballon in der Hauptschlagader verhindert dabei, dass das Gehirn wieder durchblutet wird.
Ob fünf Minuten genügen, untersuchte eine Studie mit 631 sterbenden Patienten in drei Ländern: Bei 14 % setzte die Herztätigkeit nach dem Stillstand kurz wieder ein, spätestens nach 4 Minuten und 20 Sekunden. Alle verstarben; die Autoren sahen die Fünf-Minuten-Regel bestätigt.
2023 kamen in den Niederlanden 63 % aller verstorbenen Spender aus der DCD, in Belgien 55 %, in Großbritannien 50 %, in der Schweiz 48 %, in Spanien 45 % und in Österreich 13 %. Für 2025 meldete Spanien einen Anteil von 56 %.
In Deutschland ist die DCD nicht erlaubt, weil das TPG vor jeder Entnahme die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls verlangt. Der Deutsche Ethikrat sprach sich 2015 dafür aus, am Hirntod als Voraussetzung festzuhalten. Inzwischen fordern mehr Stimmen eine kontrollierte DCD, darunter die Deutsche Transplantationsgesellschaft (2024), der Bundesverband der Organtransplantierten (Januar 2026) und eine Arbeitsgruppe der intensivmedizinischen Fachgesellschaft DIVI (September 2026). Beschlossen ist bisher nichts.
Die politische Debatte
Im Januar 2020 lehnte der Bundestag eine Widerspruchslösung ab. Stattdessen beschloss er das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende. Es trat im März 2022 in Kraft und brachte mehr Information, Beratung in Hausarztpraxen und ein Online-Register.
Am 24. September 2026 beriet der Bundestag in erster Lesung über drei Vorlagen und überwies alle an den Gesundheitsausschuss:
- Gruppenentwurf (Drucksache 21/7570) von 254 Abgeordneten aus CDU/CSU, SPD, Grünen und Linken. Spender wäre, wer zugestimmt oder nicht ausdrücklich widersprochen hat; ein Widerspruch muss verlässlich und jederzeit auffindbar sein. Angehörige würden gefragt, ob sie eine Erklärung kennen, hätten aber kein eigenes Entscheidungsrecht (außer bei Minderjährigen). Wer mindestens ein Jahr vor dem Tod nicht einwilligungsfähig war und nichts erklärt hat, käme nicht infrage.
- Gesetzentwurf des Bundesrates (21/2738): ebenfalls eine Widerspruchslösung. Jeder Mensch soll sich mindestens einmal im Leben mit dem Thema befassen, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen.
- Antrag von 58 Abgeordneten (21/8050). Er will die Entscheidungslösung beibehalten. Alle sollen kurz nach dem 18. Geburtstag nach ihrer Haltung gefragt werden (Zustimmung, Ablehnung oder unentschieden), ohne Nachteile bei fehlender Angabe; die Registrierung soll einfacher werden.
Was für die Widerspruchslösung angeführt wird
Befürworter verweisen auf eine Lücke: Laut Umfragen stehen 85 % der Menschen in Deutschland der Organspende positiv gegenüber, dokumentiert haben ihre Entscheidung aber nur 45 %. Fehlt eine Erklärung, müssen Angehörige stellvertretend entscheiden, was sie nach Erfahrung der DSO stark belastet. Eine Widerspruchsregelung mit flächendeckender Aufklärung könne die persönliche Auseinandersetzung fördern. Zudem haben Länder mit Widerspruchslösung im Mittel eher höhere Spenderraten, wenn auch nicht in jeder Auswertung statistisch gesichert.
Was dagegen angeführt wird
Kritiker halten dagegen, Schweigen dürfe nicht als Zustimmung gewertet werden. So formuliert es auch der Antrag 21/8050. Es gehe um die Selbstbestimmung über den eigenen Körper, und dazu gehöre auch die Freiheit, sich mit dem eigenen Tod nicht befassen zu müssen. Manche befürchten zudem, eine solche Regel könne das Vertrauen in die Transplantationsmedizin beschädigen und die Angehörigen schwächen, die einen Menschen oft am besten kennen.
Hinzu kommt ein empirischer Einwand: Die Widerspruchslösung allein erklärt die Unterschiede zwischen den Ländern kaum.
- Spanien führte schon 1979 eine Widerspruchsregelung ein, doch die Spenderrate blieb danach ein Jahrzehnt lang unauffällig. Der Anstieg begann erst mit der 1989 aufgebauten nationalen Organisation (ONT): Transplantationsbeauftragte in jedem Entnahmekrankenhaus, systematische Schulung, mehr Intensivbetten. Die Familie wird in der Praxis immer gefragt.
- Wales stellte 2015 auf eine „weiche“ Widerspruchslösung um. Eine Auswertung fand danach höhere Zustimmungsraten, die aber auch im übrigen Vereinigten Königreich stiegen. Die Zahl der Spender nahm nicht zu (101 gegenüber 104 vorher).
- Ein Vergleich von 35 OECD-Ländern (2012–2016) fand bei verstorbenen Spendern keinen statistisch gesicherten Unterschied (20,3 gegenüber 15,4 pro Million Einwohner), in Ländern mit Widerspruchslösung aber weniger Lebendspenden.
- Eine Analyse von fünf Ländern, die umgestellt hatten (Argentinien, Chile, Schweden, Uruguay, Wales), fand keinen Anstieg der Spenderraten.
- Eine systematische Übersicht von 2009 sah einen Zusammenhang mit höheren Spenderraten, bewertete die Studien aber als methodisch begrenzt; Infrastruktur, Todesursachen und Gesundheitsausgaben spielten ebenfalls eine Rolle.
Die Daten sprechen dafür, dass ohne gut funktionierende Abläufe in den Kliniken – vom Erkennen möglicher Spender bis zu ausreichenden Intensivkapazitäten – die Spenden auch mit Widerspruchslösung kaum steigen; ob sie darüber hinaus etwas bewirkt, ist offen.
Meine Position
Dieser Abschnitt gibt meine persönliche Meinung wieder.
Ich befürworte die Widerspruchsregelung. Nicht nur, weil sie möglicherweise die Zahl der Spender erhöht, sondern vor allem, weil Menschen meiner Ansicht nach zu Lebzeiten selbstbestimmt für oder gegen eine Organspende entscheiden sollten – statt diese Entscheidung ihren Angehörigen zu überlassen, die sie dann in einer äußerst schweren Situation treffen müssen.
Es wird eingewandt, man müsse auch das Recht haben, sich nicht zu entscheiden. Ja – aber dann ist es wie im Erbrecht: Wer kein Testament macht, für den sieht der Staat die gesetzliche Erbfolge vor.
Den Namen „Widerspruchslösung“ halte ich für unglücklich. Denn in Wirklichkeit wird damit eine Entscheidung herbeigeführt.
Was Sie praktisch tun können
- Organspende-Register: Seit dem 18. März 2024 können Sie Ihre Entscheidung online unter organspende-register.de hinterlegen. Eintragen kann sich, wer mindestens 16 ist, mit der Online-Ausweisfunktion oder der GesundheitsID der Krankenkassen-App. Möglich sind Zustimmung (auch mit Ausnahme oder Beschränkung auf bestimmte Organe), Widerspruch oder die Übertragung der Entscheidung auf eine benannte Person. Der Eintrag ist freiwillig, kostenlos und änderbar.
- Organspendeausweis: Der Ausweis aus Papier gilt weiterhin. Auch darauf können Sie Ja, Nein oder Einschränkungen festhalten. Widersprechen kann man ab 14 Jahren, zustimmen ab 16.
- Widersprüche vermeiden: Mehrere Dokumente sollten übereinstimmen; es gilt die zuletzt abgegebene Erklärung. Ein Testament eignet sich nicht, weil es zu spät eröffnet wird.
- Patientenverfügung und Organspende: Wer in einer Patientenverfügung lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt und zugleich spenden möchte, schafft einen Widerspruch. Für eine Spende müssen intensivmedizinische Maßnahmen noch eine begrenzte Zeit weiterlaufen. Das BIÖG schlägt vor, ausdrücklich festzuhalten, dass Sie für den Fall einer möglichen Organspende intensivmedizinischen Maßnahmen ausnahmsweise zustimmen, auf Wunsch befristet („nicht länger als ___ Stunden“). Ebenso lässt sich eine Ablehnung festhalten.
- Mit der Familie sprechen: Sagen Sie Ihren Angehörigen, wie Sie sich entschieden haben und wo das dokumentiert ist. Im Ernstfall werden sie als Erste gefragt.
Fazit
Ob Sie Organe spenden möchten oder nicht, ist Ihre Entscheidung, und beide Antworten sind legitim. Wichtig ist, dass Sie sie selbst treffen. Entscheiden Sie, unabhängig von Alter und Vorerkrankungen. Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung im Register oder im Ausweis, und zwar so, dass sie zu Ihrer Patientenverfügung passt. Sagen Sie es Ihrer Familie.
Literatur
- Deutscher Bundestag. Widerspruchslösung bei der Organspende: erste Lesung von Gesetzentwürfen (Drucksachen 21/7570, 21/2738) und Antrag (21/8050). Textarchiv, 24. September 2026.
- Weiss J, Seidel D. Organspende in Bayern und Deutschland. Bayerisches Ärzteblatt. 2026;(7-8):319-321.
- Council of Europe (EDQM), Organización Nacional de Trasplantes. International figures on donation and transplantation 2023. Newsletter Transplant. 2024.
- Bundesärztekammer. Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls, Fünfte Fortschreibung. 2022.
- Lomero M, Gardiner D, Coll E, et al. Donation after circulatory death today: an updated overview of the European landscape. Transpl Int. 2020;33(1):76-88. doi:10.1111/tri.13506.
- Dhanani S, et al. Resumption of cardiac activity after withdrawal of life-sustaining measures. N Engl J Med. 2021;384(4):345-352. doi:10.1056/NEJMoa2022713.
- Fabre J, Murphy P, Matesanz R. Presumed consent is unnecessary. BMJ. 2010;341:c4973.
- Noyes J, McLaughlin L, Morgan K, et al. Short-term impact of introducing a soft opt-out organ donation system in Wales: before and after study. BMJ Open. 2019;9(4):e025159. doi:10.1136/bmjopen-2018-025159.
- Arshad A, Anderson B, Sharif A. Comparison of organ donation and transplantation rates between opt-out and opt-in systems. Kidney Int. 2019;95(6):1453-1460. doi:10.1016/j.kint.2019.01.036.
- Dallacker M, Appelius L, Brandmaier AM, Morais AS, Hertwig R. Opt-out defaults do not increase organ donation rates. Public Health. 2024;236:436-440.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine individuelle ärztliche Beratung. Ob eine Untersuchung oder Behandlung für Sie sinnvoll ist, besprechen Sie am besten mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.